Unsere Satzung

Satzung „Löstije Eierköpp e.V.“ vom 12.04.2019


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1
Der Verein führt den Namen „Löstije Eierköpp“, nachfolgend Verein genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

2
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

3
Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 01.04. bis 31.03.

§ 2 Zweck des Vereins

1
Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.

2
Die Aufgaben des Vereins sind u.a.

    1. die Pflege und Erhaltung des Karnevals in Köln, insbesondere der Veedelskultur.
    2. die alljährliche Teilnahme an Karnevalsumzügen wie den Kölner Schull- und Veedelszöch
    3. die alljährliche Abhaltung karnevalistischer Veranstaltungen
    4. zugezogene Kölner und andere Interessierte an den Karneval heranzuführen.

3
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

§ 3a Ehrenpräsidenten/Ehrenmitglieder

1
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt.

2
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben ohne Beitragsverpflichtung alle Rechte eines Mitglieds.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1
Die Mitgliedschaft endet

    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein,
    4. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2
Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform, schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.

3
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss kann nicht gerichtlich angefochten werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beitragsordnung des Vereins ist dieser Satzung als Anlage 1 angefügt.

§ 6 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1
Der Vorstand besteht aus

    1. dem Präsidenten
    2. dem Vizepräsidenten
    3. dem Schatzmeister

2
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Das Vereinskonto darf nicht überzogen werden.

3
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

1
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vizepräsident und Schatzmeister werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

1
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten elektronisch, schriftlich oder telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

2
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind.

3
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.

4
Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann nur auf schriftlichem Wege gefasst werden.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Stimme.

2
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    5. Änderung der Geschäftsordnung
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

1
Mindestens einmal im Geschäftsjahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

2
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

3
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen und mündlich, sofern kein Mitglied die geheime Wahl bzw. Abstimmung fordert.

4
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.

5
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln, erforderlich.

6
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

7
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.  Bei Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Anträge zur Tagesordnung

1
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins

1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Wir für Pänz e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Geschäftsordnung

1
Soweit nicht in den vorstehenden Paragraphen geregelt, finden die Regelungen der Geschäftsordnung Anwendung.

Schlussbestimmung: Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom Amtsgericht und/oder Finanzamt geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbständig vorzunehmen. Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.04.2019 mit der erforderlichen Dreiviertelmehrheit angenommen.

Beschlossen am 12.04.2019

Anlage 1 der Satzung vom 12.04.2019

Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung des Vereins „Löstije Eierköpp“ e.V. hat am 12.04.2019 folgende Beitragsordnung beschlossen:

  • Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  • Die Beiträge sind jeweils zum ersten Werktag des Monats April fällig.
  • Der jährliche Beitrag beträgt 60,00 € (in Worten: sechzig Euro)
  • Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.
  • Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Der Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Satzung in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

Beschlossen am 12.04.2019